Indem der Beschwerdeführer untätig blieb, gereicht ihm zum Vorwurf, dass der Termin vom 15. März 2017 bei B____ nicht stattfinden konnte. Jedoch kann die Sanktion im Ausmass von 8 Einstelltagen nicht aufrechterhalten werden. Es rechtfertigt sich die Reduktion auf 2 Einstelltage. Für das erstmalige Nichterscheinen zu einem Beratungsgespräch wird zwar gemäss AIVG-Praxis ALE/D79 ein Sanktionsrahmen von 5 – 8 Tagen vorgesehen. Vorliegend ist als sanktionsmildernd jedoch zu berücksichtigen, dass die Beraterin explizit eine Terminbestätigung angefordert hat.