Die Beraterin bei B____ habe die E-Mailadresse dem Lebenslauf des Beschwerdeführers entnommen. Weil das E-Mail mittlerweile ein etabliertes Kommunikationsmittel sei, habe sich die Beraterin erlaubt, den Beschwerdeführer per E-Mail zu kontaktieren. In der Beschwerde bestreitet der Versicherte den Erhalt des E-Mail nicht, ebenso wenig bestreitet er, dass er dessen Inhalt zur Kenntnis genommen hatte. Er macht aber geltend, er habe diese Anfrage für nicht verbindlich gehalten und habe darum keine Bestätigung geschickt, weil er bisher persönlich oder brieflich von der B____ kontaktiert worden sei.