Im Einspracheentscheid (E 9) wird ausgeführt, im Informatiksystem der Arbeitslosenversicherung sei die E-Mailadresse des Beschwerdeführers nicht erfasst. Jede versicherte Person werde bei ihrer Anmeldung über die Erreichbarkeit innert Tagesfrist aufgeklärt. Das RAV stelle die Erreichbarkeit sicher, indem es die versicherte Person frage, wie sie erreicht werden wolle. B____ habe jedoch keinen Zugriff auf das Informatiksystem der Arbeitslosenversicherung. Die Beraterin bei B____ habe die E-Mailadresse dem Lebenslauf des Beschwerdeführers entnommen.