Aus den entsprechenden Anträgen als solchen lässt sich ein sanktionswürdiges Verhalten jedenfalls nicht herleiten. Auch das Schreiben vom 18. Mai 2017 mit der Auflage bezüglich einer anderen Coachingperson bei Wiederanmeldung bei B____ legt keine Sanktionswürdigkeit für den Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 12. Mai 2017 nahe. Es bleibt zu prüfen, ob das Nichterscheinen zum Termin bei B____ am 15. März 2017 als solches ein sanktionswürdiges Verhalten darstellt. Im Einspracheentscheid (E 9) wird ausgeführt, im Informatiksystem der Arbeitslosenversicherung sei die E-Mailadresse des Beschwerdeführers nicht erfasst.