Der – abschlägige - Entscheid wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 2017 (AB 24) eröffnet. Dem gleichen Schreiben ist immerhin zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer noch einmal zum Programm bei B____ angemeldet werde mit der Auflage, dass ihm eine andere Coachingperson zugeteilt werde. Es war somit jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (12. Mai 2017) offen, ob das Anliegen des Versicherten, es seien seine Berater auszuwechseln, begründet war oder nicht. Aus den entsprechenden Anträgen als solchen lässt sich ein sanktionswürdiges Verhalten jedenfalls nicht herleiten.