Auch dem Schlussbericht von B____ vom 29. März 2017 (AB 17) ist nicht zu entnehmen, dass die Geschäftsleitung einen entsprechenden Beschluss gefasst hätte. Auf den Antrag an das RAV hat dessen Leitung mit Schreiben vom 3. Mai 2017 (AB 23) dahingehend reagiert, dass eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2017 im Beisein des Beraters und des Leiters stattfinden und die Leitung im Anschluss daran entscheiden werde. Der – abschlägige - Entscheid wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 2017 (AB 24) eröffnet.