Aus dem bereits angeführten – insoweit nicht strittigen - Sachverhalt geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Beraterin bei B____ als auch des Beraters beim RAV einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Aus dem Einspracheentscheid geht nicht hervor, dass die Geschäftsleitung von B____ über den an sie gerichteten Antrag entschieden hätte. Auch dem Schlussbericht von B____ vom 29. März 2017 (AB 17) ist nicht zu entnehmen, dass die Geschäftsleitung einen entsprechenden Beschluss gefasst hätte.