4.2.3. Sinngemäss will die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Vereitelung oder Verhinderung des Kurses „Berufliche Weiterentwicklung“ mit dem Argument anlasten, die vorliegenden Akten erweckten den Eindruck, dass er „jedes Mal, wenn von Ihnen etwas Konkretes gefordert wird, Sie das Vertrauen in den betreffenden Berater verlieren und einen Wechsel beantragen“ (Erw. 8 des Einspracheentscheides). Aus dem bereits angeführten – insoweit nicht strittigen - Sachverhalt geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Beraterin bei B____ als auch des Beraters beim RAV einen entsprechenden Antrag gestellt hat.