Der Beschwerdeführer hätte somit den Kurs „Berufliche Weiterentwicklung“ nur noch entgegen einer ausdrücklichen Anordnung des RAV antreten können. Es liegt ein logischer Widerspruch darin, einem Versicherten einerseits die Fortsetzung einer Massnahme (der seit 23. Januar 2017 laufenden und bis 22. Juli 2017 geplanten „Beruflichen Neuorientierung“) abzusprechen und ihn gleichzeitig dafür zu sanktionieren, dass er an einer zeitlich dem Abbruch nachfolgenden Teilveranstaltung (Kurs „Berufliche Weiterentwicklung“ ab 22. März 2017) nicht teilgenommen hat. 4.2.3. Sinngemäss will die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Vereitelung oder Verhinderung des Kurses