Der Beschwerdeführer hätte bei dieser Sachlage von sich aus gar nicht darauf Einfluss nehmen können, ob er am Kurs überhaupt würde teilnehmen können oder nicht. 4.2.2. Der Nichtbesuch des Kurses „Berufliche Weiterentwicklung“ ab 22. März 2017 kann dem Beschwerdeführer sodann von vornherein auch darum nicht zugerechnet werden, weil das RAV dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 6) eröffnet hat, die Massnahme „Berufliche Neuorientierung“ werde als Ganzes abgebrochen. Der Beschwerdeführer hätte somit den Kurs „Berufliche Weiterentwicklung“ nur noch entgegen einer ausdrücklichen Anordnung des RAV antreten können.