_ bezüglich des Gesprächs vom 15. März 2017 angefragt worden war, feststand, dass dieser Kurs mit Start am 22. März 2017 ausgebucht war. In eben diesem Sinne hat sich die Beraterin bei B____ im E-Mail an den Berater des RAV vom 9. März 2017 geäussert (AB 16). Sie werde den Beschwerdeführer auf „die Warteliste setzen lassen und darum bitten, ihn wenn möglich noch einzubuchen“. Der Beschwerdeführer hätte bei dieser Sachlage von sich aus gar nicht darauf Einfluss nehmen können, ob er am Kurs überhaupt würde teilnehmen können oder nicht.