weil der Beschwerdeführer das Beratungsgespräch bei B____ vom 15. März 2017 pflichtwidrig weder bestätigt, noch wahrgenommen hat (so auch das Schreiben des RAV vom 17. März 2017, AB 6), fehlt es an der erforderlichen Kausalität: Dem Beschwerdeführer kann die Nichtteilnahme am Kurs „Berufliche Weiterentwicklung“ mit Beginn am 22. März 2017 bereits darum nicht angelastet werden, weil bereits zum Zeitpunkt des 9. März 2017, an welchem er von der Beraterin bei B____ bezüglich des Gesprächs vom 15. März 2017 angefragt worden war, feststand, dass dieser Kurs mit Start am 22. März 2017 ausgebucht war.