Der Berater des RAV habe dem Beschwerdeführer sodann mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 6) mitgeteilt, dass die arbeitsmarktliche Massnahme („Berufliche Neurorientierung“) abgebrochen werde. Mit Schreiben vom 12. April 2017 (AB 22) habe der Beschwerdeführer beim RAV beantragt, es sei der bisherige Berater des RAV durch eine andere Beratungsperson zu ersetzen. 4.2.1. Soweit die Beschwerdegegnerin die Sanktion damit begründen will, der Kurs „Berufliche Weiterentwicklung“ sei darum nicht zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer das Beratungsgespräch bei B