den Berater des RAV am 16. März 2017 telefonisch orientiert. Am 13. März 2017 habe der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben (AB 11) an den Vorstand von B____ verfasst, mit welchem er beantragt habe, es sei die bisherige Beraterin bei B____ durch eine andere Beratungsperson zu ersetzen. Der Vorstand habe den Erhalt dieses Schreibens am 16. März 2017 (AB 12) bestätigt und den Beschwerdeführer über die Weiterleitung des Schreibens an die Geschäftsleitung orientiert. Der Berater des RAV habe dem Beschwerdeführer sodann mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 6) mitgeteilt, dass die arbeitsmarktliche Massnahme („Berufliche Neurorientierung“) abgebrochen werde.