Die Beraterin bei B____ habe den Beschwerdeführer im gleichen E-Mail gebeten, den Termin bis Montag, 13. März 2017, zu bestätigen. Mit demselben Mail sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sich zur Vorbereitung des Gesprächs zu überlegen, welche anderen beruflichen Wege - ausserhalb des Arztberufes - eingeschlagen werden könnten. Die Beraterin bei B____ habe den Berater des RAV am 9. März 2017 über den Versand dieses E-Mail orientiert (E-Mail vom 9. März 2017, AB 16). Der Beschwerdeführer habe den Termin vom 15. März 2017 weder bestätigt, noch habe er ihn wahrgenommen. Darüber habe die Beraterin bei B____ den Berater des RAV am 16. März 2017 telefonisch orientiert.