C 209/99 vom 2. September 1999 in ARV 2000 Nr. 21 S.103; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1) oder die versicherte Person den Termin versäumte, da sie ihn vergass und sich nicht sofort nach Erkennen des Versäumnisses, sondern erst nach Aufforderung zur Rechtfertigung hin entschuldigte (Urteil des EVG C 209/99 vom 2. September 1999 in ARV 2000 Nr. 21 S.104). Zum Sachverhalt hält der Einspracheentscheid (a.a.O.) weiter fest, der Beschwerdeführer habe in der Folge Beratungsgespräche bei B____ wahrgenommen. Mit Schreiben vom 3. März 2017 (AB 10) habe der Vorstand von B____ den Eingang eines Schreibens des Beschwerdeführers bestätigt.