60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Mit Verfügung vom 20. März 2017 (AB 8) hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 23. März 2017 für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen am 12. April 2017 erhobene Einsprache (AB 9) hat sie mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 (AB 14) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wehrt sich vorliegend gegen diese Sanktion. Ob der Einspracheentscheid der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu klären. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.