Mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 6) teilte die gleiche Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass „die berufliche Neuorientierung abgebrochen“ werde. Das RAV meldete in der Folge der Beschwerdegegnerin den Abbruch des Kurses bei B____. b) Mit Verfügung vom 20. März 2017 (AB 8) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 23. März 2017 für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 12. April 2017 erhobene Einsprache (AB 9) wurde mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 (AB 14) abgewiesen.