{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-06", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-19_2017-11-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=59258&W10_KEY=1968947&nTrefferzeile=2&Template=search_result_document.html", "Checksum": "dd42ba453f702422fefa82cb2ee403d9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.19", "SVG.2017.322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.11.2017 AL.2017.19 (SVG.2017.322)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 06.11.2017 AL.2017.19 (SVG.2017.322)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 06.11.2017 AL.2017.19 (SVG.2017.322)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/1438", "Zeit UTC": "11.06.2024 07:36:30", "Checksum": "9cc0429926496c76c65cebb97c57a17f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.11.2017 AL.2017.19 (SVG.2017.322)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n\nDem Beschwerdeführer ist nun allerdings vorzuhalten, dass wenn er gemäss seiner Darstellung in der Beschwerde angenommen hatte, es finde vorläufig kein Termin vor dem Entscheid des Vorstandes von B____ mehr statt, aber dennoch die Beraterin mit ihm einen Termin verabreden wollte, er von einem Missverständnis seitens der Beraterin hätte ausgehen müssen. Dann aber wäre er zumindest gehalten gewesen, dieses Missverständnis auszuräumen. Vorzuwerfen ist dem Beschwerdeführer darum, dass er auf das E-Mail der Beraterin zwecks Festlegung des Termins überhaupt nicht reagiert hat. Hätte er die Beraterin kontaktiert, hätte sich die Unklarheit, ob die Terminanfrage „verbindlich“ gemeint sei, beseitigen lassen und der fragliche Termin vom 15. März 2017 wäre zustande gekommen.\nIndem der Beschwerdeführer untätig blieb, gereicht ihm zum Vorwurf, dass der Termin vom 15. März 2017 bei B____ nicht stattfinden konnte.\nJedoch kann die Sanktion im Ausmass von 8 Einstelltagen nicht aufrechterhalten werden. Es rechtfertigt sich die Reduktion auf 2 Einstelltage. Für das erstmalige Nichterscheinen zu einem Beratungsgespräch wird zwar gemäss AIVG-Praxis ALE/D79 ein Sanktionsrahmen von 5 – 8 Tagen vorgesehen. Vorliegend ist als sanktionsmildernd jedoch zu berücksichtigen, dass die Beraterin explizit eine Terminbestätigung angefordert hat. Somit konnte sie in Ermangelung einer solchen nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zum besagten Zeitpunkt am 15. März 2017 tatsächlich erscheinen werde.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 23. März 2017 für 2 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird.\nIm Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n. Das Verfahren ist kostenlos.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– seco"}