{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-06", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-19_2017-11-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=59258&W10_KEY=3230867&nTrefferzeile=27&Template=search_result_document.html", "Checksum": "318f6d23ec0a84e1f4b388dde185fa41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.19", "SVG.2017.322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.11.2017 AL.2017.19 (SVG.2017.322)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 06.11.2017 AL.2017.19 (SVG.2017.322)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 06.11.2017 AL.2017.19 (SVG.2017.322)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:51", "Checksum": "cd1ef6c9142148779881633d4acb03dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.11.2017 AL.2017.19 (SVG.2017.322)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n\n4.2.1. Soweit die Beschwerdegegnerin die Sanktion damit begründen will, der Kurs „Berufliche Weiterentwicklung“ sei darum nicht zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer das Beratungsgespräch bei B____ vom 15. März 2017 pflichtwidrig weder bestätigt, noch wahrgenommen hat (so auch das Schreiben des RAV vom 17. März 2017, AB 6), fehlt es an der erforderlichen Kausalität: Dem Beschwerdeführer kann die Nichtteilnahme am Kurs „Berufliche Weiterentwicklung“ mit Beginn am 22. März 2017 bereits darum nicht angelastet werden, weil bereits zum Zeitpunkt des 9. März 2017, an welchem er von der Beraterin bei B____ bezüglich des Gesprächs vom 15. März 2017 angefragt worden war, feststand, dass dieser Kurs mit Start am 22. März 2017 ausgebucht war. In eben diesem Sinne hat sich die Beraterin bei B____ im E-Mail an den Berater des RAV vom 9. März 2017 geäussert (AB 16). Sie werde den Beschwerdeführer auf „die Warteliste setzen lassen und darum bitten, ihn wenn möglich noch einzubuchen“. Der Beschwerdeführer hätte bei dieser Sachlage von sich aus gar nicht darauf Einfluss nehmen können, ob er am Kurs überhaupt würde teilnehmen können oder nicht.\n4.2.2. Der Nichtbesuch des Kurses „Berufliche Weiterentwicklung“ ab 22. März 2017 kann dem Beschwerdeführer sodann von vornherein auch darum nicht zugerechnet werden, weil das RAV dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 6) eröffnet hat, die Massnahme „Berufliche Neuorientierung“ werde als Ganzes abgebrochen. Der Beschwerdeführer hätte somit den Kurs „Berufliche Weiterentwicklung“ nur noch entgegen einer ausdrücklichen Anordnung des RAV antreten können. Es liegt ein logischer Widerspruch darin, einem Versicherten einerseits die Fortsetzung einer Massnahme (der seit 23. Januar 2017 laufenden und bis 22. Juli 2017 geplanten „Beruflichen Neuorientierung“) abzusprechen und ihn gleichzeitig dafür zu sanktionieren, dass er an einer zeitlich dem Abbruch nachfolgenden Teilveranstaltung (Kurs „Berufliche Weiterentwicklung“ ab 22. März 2017) nicht teilgenommen hat.\n4.2.3. Sinngemäss will die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Vereitelung oder Verhinderung des Kurses „Berufliche Weiterentwicklung“ mit dem Argument anlasten, die vorliegenden Akten erweckten den Eindruck, dass er „jedes Mal, wenn von Ihnen etwas Konkretes gefordert wird, Sie das Vertrauen in den betreffenden Berater verlieren und einen Wechsel beantragen“ (Erw. 8 des Einspracheentscheides).\nAus dem bereits angeführten – insoweit nicht strittigen - Sachverhalt geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Beraterin bei B____ als auch des Beraters beim RAV einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Aus dem Einspracheentscheid geht nicht hervor, dass die Geschäftsleitung von B____ über den an sie gerichteten Antrag entschieden hätte. Auch dem Schlussbericht von B____ vom 29. März 2017 (AB 17) ist nicht zu entnehmen, dass die Geschäftsleitung einen entsprechenden Beschluss gefasst hätte. Auf den Antrag an das RAV hat dessen Leitung mit Schreiben vom 3. Mai 2017 (AB 23) dahingehend reagiert, dass eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2017 im Beisein des Beraters und des Leiters stattfinden und die Leitung im Anschluss daran entscheiden werde. Der – abschlägige - Entscheid wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 2017 (AB 24) eröffnet. Dem gleichen Schreiben ist immerhin zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer noch einmal zum Programm bei B____ angemeldet werde mit der Auflage, dass ihm eine andere Coachingperson zugeteilt werde. Es war somit jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (12. Mai 2017) offen, ob das Anliegen des Versicherten, es seien seine Berater auszuwechseln, begründet war oder nicht. Aus den entsprechenden Anträgen als solchen lässt sich ein sanktionswürdiges Verhalten jedenfalls nicht herleiten. Auch das Schreiben vom 18. Mai 2017 mit der Auflage bezüglich einer anderen Coachingperson bei Wiederanmeldung bei B____ legt keine Sanktionswürdigkeit für den Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 12. Mai 2017 nahe.\nEs bleibt zu prüfen, ob das Nichterscheinen zum Termin bei B____ am 15. März 2017 als solches ein sanktionswürdiges Verhalten darstellt.\nIm Einspracheentscheid (E 9) wird ausgeführt, im Informatiksystem der Arbeitslosenversicherung sei die E-Mailadresse des Beschwerdeführers nicht erfasst. Jede versicherte Person werde bei ihrer Anmeldung über die Erreichbarkeit innert Tagesfrist aufgeklärt. Das RAV stelle die Erreichbarkeit sicher, indem es die versicherte Person frage, wie sie erreicht werden wolle. B____ habe jedoch keinen Zugriff auf das Informatiksystem der Arbeitslosenversicherung. Die Beraterin bei B____ habe die E-Mailadresse dem Lebenslauf des Beschwerdeführers entnommen. Weil das E-Mail mittlerweile ein etabliertes Kommunikationsmittel sei, habe sich die Beraterin erlaubt, den Beschwerdeführer per E-Mail zu kontaktieren.\nIn der Beschwerde bestreitet der Versicherte den Erhalt des E-Mail nicht, ebenso wenig bestreitet er, dass er dessen Inhalt zur Kenntnis genommen hatte. Er macht aber geltend, er habe diese Anfrage für nicht verbindlich gehalten und habe darum keine Bestätigung geschickt, weil er bisher persönlich oder brieflich von der B____ kontaktiert worden sei. Er habe deshalb angenommen, es sei der Entscheid des Vorstandes von B____ über den Beraterwechsel abzuwarten."}