{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-06", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-19_2017-11-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=59258&W10_KEY=3230867&nTrefferzeile=27&Template=search_result_document.html", "Checksum": "318f6d23ec0a84e1f4b388dde185fa41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.19", "SVG.2017.322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.11.2017 AL.2017.19 (SVG.2017.322)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 06.11.2017 AL.2017.19 (SVG.2017.322)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 06.11.2017 AL.2017.19 (SVG.2017.322)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:51", "Checksum": "cd1ef6c9142148779881633d4acb03dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.11.2017 AL.2017.19 (SVG.2017.322)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n1.\nNach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.\nVorliegend bildet das Anfechtungsobjekt eine Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid der kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung des Kantons Basel-Stadt. Damit ist nach Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt erstellt.\nDa die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\nMit Verfügung vom 20. März 2017 (AB 8) hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 23. März 2017 für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen am 12. April 2017 erhobene Einsprache (AB 9) hat sie mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 (AB 14) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wehrt sich vorliegend gegen diese Sanktion.\nOb der Einspracheentscheid der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu klären.\nGemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollpflichten oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 209/99 vom 2. September 1999 in ARV 2000 Nr. 21 S.103; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1) oder die versicherte Person den Termin versäumte, da sie ihn vergass und sich nicht sofort nach Erkennen des Versäumnisses, sondern erst nach Aufforderung zur Rechtfertigung hin entschuldigte (Urteil des EVG C 209/99 vom 2. September 1999 in ARV 2000 Nr. 21 S.104).\nZum Sachverhalt hält der Einspracheentscheid (a.a.O.) weiter fest, der Beschwerdeführer habe in der Folge Beratungsgespräche bei B____ wahrgenommen. Mit Schreiben vom 3. März 2017 (AB 10) habe der Vorstand von B____ den Eingang eines Schreibens des Beschwerdeführers bestätigt. Darin habe der Beschwerdeführer im Anschluss an das zweite Gespräch Unzufriedenheit mit der Beraterin bei B____ geäussert. Der Beschwerdeführer sei zusätzlich in den Kurs „Berufliche Weiterentwicklung\" eingeladen worden, welcher ab dem 22. März 2017 an 8 vorgegebenen Daten hätte stattfinden sollen (Schreiben von B____ vom 10. März 2017, AB 5). Am 9. März 2017 sei der Beschwerdeführer von der Beraterin bei B____ per E-Mail kontaktiert worden (AB 13). Sie habe dem Beschwerdeführer nach Absprache mit dem Berater beim RAV mitgeteilt, dass er weiterhin die Termine bei B____ wahrnehmen und am Kurs „Berufliche Neuorientierung\" teilnehmen werde. Aus diesem Grunde sei für den Beschwerdeführer ein Termin am 15. März 2017, 14.00 Uhr, bei der Beraterin bei B____ reserviert worden. Die Beraterin bei B____ habe den Beschwerdeführer im gleichen E-Mail gebeten, den Termin bis Montag, 13. März 2017, zu bestätigen. Mit demselben Mail sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sich zur Vorbereitung des Gesprächs zu überlegen, welche anderen beruflichen Wege - ausserhalb des Arztberufes - eingeschlagen werden könnten. Die Beraterin bei B____ habe den Berater des RAV am 9. März 2017 über den Versand dieses E-Mail orientiert (E-Mail vom 9. März 2017, AB 16).\nDer Beschwerdeführer habe den Termin vom 15. März 2017 weder bestätigt, noch habe er ihn wahrgenommen. Darüber habe die Beraterin bei B____ den Berater des RAV am 16. März 2017 telefonisch orientiert. Am 13. März 2017 habe der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben (AB 11) an den Vorstand von B____ verfasst, mit welchem er beantragt habe, es sei die bisherige Beraterin bei B____ durch eine andere Beratungsperson zu ersetzen. Der Vorstand habe den Erhalt dieses Schreibens am 16. März 2017 (AB 12) bestätigt und den Beschwerdeführer über die Weiterleitung des Schreibens an die Geschäftsleitung orientiert. Der Berater des RAV habe dem Beschwerdeführer sodann mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 6) mitgeteilt, dass die arbeitsmarktliche Massnahme („Berufliche Neurorientierung“) abgebrochen werde. Mit Schreiben vom 12. April 2017 (AB 22) habe der Beschwerdeführer beim RAV beantragt, es sei der bisherige Berater des RAV durch eine andere Beratungsperson zu ersetzen."}