Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache mit Mail vom 19. Januar 2017 (BBA 33). Mit eingeschriebenem Brief vom 20. Januar 2017 (BBA 36) teilte die KAST der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Einsprache vom 19. Januar 2017 zwar fristgerecht erhoben worden sei, diese aber unterschrieben sein müsse. Gleichzeitig setzte die KAST ihr eine Frist bis 20. Februar 2017, um den Mangel zu beheben. Zusätzlich bat sie um eine ausführliche Begründung der Beschwerde und Einreichung der entsprechenden Beweismittel. Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 (BBA 38) ist die KAST auf die Einsprache vom 18. Januar 2017 nicht eingetreten.