Die Beschwerdeführerin reichte sodann ihre Flugtickets ein (BBA 28). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 (BBA 30) stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Beschwerdeführerin für drei Tage ein, weil sie sich in der Kontrollperiode August 2016 nicht um Arbeit bemüht habe. Ebenfalls mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 (BBA 31) entschied die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST), dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2016 bis zum 16. August 2016 nicht vermittlungsfähig und daher grundsätzlich ohne Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gewesen sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache mit Mail vom 19. Januar 2017 (BBA 33).