SR 220) angenommen werden könne (E. III.7.11. des Schiedsspruchs). Es wird ausserdem festgehalten, dass es dem sog. Bühnenbrauch entspreche, dass für Statisten in der Regel keine Lohnzahlungspflicht bestehe, sondern lediglich eine Spesenentschädigung entrichtet werde sowie allenfalls zusätzliche Leistungen in Form von vergünstigten Tickets und dergleichen angeboten würden (E. 8. des Schiedsspruchs). Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Kumulativjournalen und Gagenabrechnungen geht sodann hervor, dass das Theater C____ ihm von Oktober 2010 bis Mai 2011 Entschädigungen von insgesamt CHF 1‘345.-- erbrachte (AB 21, 22 und 23 bis 30). Auf diese Dokumente ist abzustellen.