Das Bühnenschiedsgericht mit Sitz in Bern bestätigte diesen Entscheid mit Schiedsspruch vom 13. Oktober 2017. Es führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Statistentätigkeit keine Leistung erbracht habe, die nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten gewesen sei, weshalb kein Arbeitsvertrag nach Art. 320 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) angenommen werden könne (E. III.7.11. des Schiedsspruchs).