IV. a) Der Instruktionsrichter des Sozialversicherungsgerichts fordert den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2015 dazu auf, das Urteil der Schiedskommission zur gegebenen Zeit einzureichen. b) Auf wiederholte Aufforderung der neu zuständigen Instruktionsrichterin hin (Verfügung vom 25. Januar 2017) reicht der Beschwerdeführer am 10. Februar 2017 den Schiedsspruch der Bühnenschiedskommission Basel-Stadt ein. c) Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 verlängert die Instruktionsrichterin die Verfahrenssistierung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Lohnansprüche des Bühnenschiedsgerichts Bern.