In einem Schreiben vom 18. Dezember 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er weder die für Leistungen benötigte Beitragszeit erfülle, noch die Mindestgrenze von monatlich CHF 500.-- in den letzten zwei Jahren vor der Anmeldung erreiche. Zudem wies sie ihn darauf hin, dass für einen Leistungsanspruch Wohnsitz in der Schweiz nötig sei (AB 14). Dies hielt sie am 11. März 2013 in einer Verfügung fest und lehnte mit dieser Begründung eine Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab (AB 12). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. April 2013 Einsprache (AB 2 und 3). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2013 ab (AB 1).