{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-27", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2013-23_2018-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60980&W10_KEY=3230865&nTrefferzeile=2&Template=search_result_document.html", "Checksum": "4f1f6eedca22906c706ad00f9b04a1e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2013.23", "SVG.2018.145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.03.2018 AL.2013.23 (SVG.2018.145)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 27.03.2018 AL.2013.23 (SVG.2018.145)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 27.03.2018 AL.2013.23 (SVG.2018.145)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:25", "Checksum": "fa43b1be7ffd7e2c2610bde97f677399", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.03.2018 AL.2013.23 (SVG.2018.145)\nRegeste:\nAnspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung\n\n|\nSozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt\n|\nURTEIL\nvom 27. März 2018\nMitwirkende\nDr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, Dr. med. C. Karli\nund Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti\nParteien\nA____\nBeschwerdeführer\nArbeitslosenkasse B____\nGegenstand\nAL.2013.23\nEinspracheentscheid vom 3. Juni 2013\nAnspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung\nTatsachen\nI.\na) Der Beschwerdeführer wirkte während der Theatersaison 2010/2011 im Theater C____ als Statist bzw. als Walzertänzer beim Stück D____ mit (vgl. z.B. Vorstellungseinteilung, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 22, sowie Gagenabrechnungen Oktober 2010 bis März 2011 und Mai 2011, AB 23 bis 29).\nb) Am 25. Juli 2012 meldete sich der Beschwerdeführer für eine Arbeitslosenentschädigung an (AB 17). In einem Schreiben vom 18. Dezember 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er weder die für Leistungen benötigte Beitragszeit erfülle, noch die Mindestgrenze von monatlich CHF 500.-- in den letzten zwei Jahren vor der Anmeldung erreiche. Zudem wies sie ihn darauf hin, dass für einen Leistungsanspruch Wohnsitz in der Schweiz nötig sei (AB 14). Dies hielt sie am 11. März 2013 in einer Verfügung fest und lehnte mit dieser Begründung eine Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab (AB 12). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. April 2013 Einsprache (AB 2 und 3). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2013 ab (AB 1).\nII.\na) Mit Beschwerde vom 4. Juli 2013 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt :\n1. „Die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, dem Versicherten Leistungen zu gewähren. Insbesondere soll sie ihn unterstützen bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gemäss Art. 29 AVIG.\n2. Das Gericht möge die folgende Auskunftspersonen der Arbeitgeberin (E____ [Anm.: Trägerschaft des Theaters C____]) befragen zu den Sozialversicherungsbescheinigungen, für deren Inhalt sie verantwortlich sind:\na) Frau F____, Lohnbuchhalterin, insbesondere zu der Internationalen Arbeitgeberbescheinigung, die sie am 24.09.2012, und zu der nationalen Arbeitgeberbescheinigung, die sie am 16.10.2012 unterschrieb.\nb) Herr G____, Personalleiter und stellvertretender Leiter der Verwaltung, insbesondere zu dem Lohnzertifikat 2010 vom 04.02.2011, das ihn als Kontakt ausweist mit seiner Durchwahlnummer [...].\nc) Herr H____, Personalbuchhalter, insbesondere zu dem Lohnzertifikat 2011 vom 24.01.2012, das ihn als Kontakt ausweist mit seiner Durchwahlnummer [...].\n3. Das Gericht möge die obigen Auskunftspersonen der Arbeitgeberin (E____) befragen zu:\na) das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses\nb) die Funktion des Versicherten\nc) den Lohn und allfällige Lohnzuschläge\nd) die wöchentliche Arbeitszeit\ne) das Ende des Arbeitsverhältnisses\nf) der Gewährung bezahlten Urlaubs\n4. Das Gericht möge die Zeugenvernehmung so ansetzen, dass der Versicherte Fragen stellen (lassen) kann im Anschluss an der Vernehmung durch das Gericht.“\nb) Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2013 schliesst die Beschwerdegegnerin sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.\nc) In einer Verfügung vom 14. August 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, Unterlagen betreffend des von ihm erwähnten Kontoberichtigungsverfahrens bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt (AKBS) und des von ihm ebenfalls genannten Verfahrens bei der Bühnenschiedskommission gegen die E____ einzureichen. Daraufhin liess der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 22. August 2013 mitteilen, dass die Bühnenschiedskommission neu besetzt werden müsse und erst dann eine Klage eingereicht werden könne.\nd) Am 23. August 2013 sistiert der Instruktionsrichter das Verfahren vorerst bis zum 31. Dezember 2013. Mit Verfügungen vom 17. Februar 2014 und vom 13. Juni 2014 verlängert er die Sistierung.\ne) Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 reicht der Rechtsanwalt I____ eine Kopie des Gesuchs um Einleitung eines Schiedsverfahrens vom 12. Juni 2014 vor der Bühnenschiedskommission Basel-Stadt sowie ein Schreiben des Vorsitzenden vom 10. Juni 2014 ein. Nach einer weiteren Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2014 verfügt der Instruktionsrichter am 1. Juli 2014, dass das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Schiedsverfahrens vor der Bühnenkommission weiterhin sistiert bleibt.\nIII.\na) Am 29. Juli 2014 reicht der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein (Beilage zur Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. August 2014).\nb) Nach einem Meinungsaustausch des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit dem Bundesgericht, erklärt sich letzteres für in der Sache zuständig (Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. November 2014). Das Appellationsgericht tritt mit Urteil DG.2014.16 vom 28. Januar 2015 nicht auf die Aufsichtsbeschwerde ein.\nc) Am 27. November 2014 nimmt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Einsicht in die Akten des Bundesgerichts.\nd) Mit Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015 wird die Rechtsverzögerungsbeschwerde abgewiesen.\n"}