Auch soweit sie im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" weiterhin relevanten Hilfebedarf sieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Hilfeleistung erfolgt – wenn überhaupt – nur sporadisch (vgl. Erwägung 4.9.3. hiervor; siehe auch S. 2 der Duplik). Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer Rechtsmittelbelehrung