Ergänzend kann auf die schlüssigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort und S. 2 der Duplik) verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich zugesprochenen Hilfsmittel sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, das Haus mit dem Rollstuhl via Tiefgarage zu verlassen. Eine Einschränkung im Bereich der "Fortbewegung" wurde daher in nachvollziehbarer Art und Weise verneint. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 5 f. der Beschwerde) sind nicht zu hören. Auch soweit sie im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" weiterhin relevanten Hilfebedarf sieht, kann ihr nicht gefolgt werden.