Der Neurologe Dr. B____ hatte seinerseits im Bericht vom 16. Oktober 2023 (IV-Akte 234) als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, die lumbalen Rückenschmerzen hätten sich in der Zwischenzeit weitgehend zurückgebildet, so dass sie deswegen keine Schmerzmittel mehr einnehmen müsse und dadurch im Alltag nicht mehr wesentlich beeinträchtigt sei (vgl. S. 1 des Berichtes). Der Bericht von Dr. B____ eignet sich daher nicht, um den anlässlich der Abklärung vor Ort erhobenen Hilfebedarf infrage zu stellen. Ergänzend kann auf die schlüssigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort und S. 2 der Duplik) verwiesen werden.