IV-Akte 242). Aus denselben Überlegungen kann auch nicht auf die im Ergebnis gleichlautenden Angaben von Prof. Dr. D____ (IV-Akte 238, S. 1) abgestellt werden. 4.10.4. Im Bericht der Orthopädie G____ vom 26. August 2024 (IV-Akte 239, S. 5 f.) wurde klargestellt, fallführend sei die Neurologie (vgl. S. 2 des Berichtes). Der Neurologe Dr. B____ hatte seinerseits im Bericht vom 16. Oktober 2023 (IV-Akte 234) als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, die lumbalen Rückenschmerzen hätten sich in der Zwischenzeit weitgehend zurückgebildet, so dass sie deswegen keine Schmerzmittel mehr einnehmen müsse und dadurch im Alltag nicht mehr wesentlich beeinträchtigt sei (vgl. S. 1 des Berichtes).