Diesbezüglich stellte die Abklärungsperson denn auch zutreffend klar, im Rahmen des letzten Abklärungsgespräches habe die Versicherte keine Schwierigkeiten bekundet, sich mithilfe des Closomats zu reinigen. Wenn nun die Ergotherapeutin anführe, dass sie im fraglichen Bereich abends von Verwandten kontrolliert werde, dann sei zum einen unklar, wer diese Verwandten seien und zum anderen werde im Rahmen der Körperpflege eine entsprechende "Inspektion" vorgenommen. Somit sei diese Hilfe nicht unmittelbar der Notdurft zuzuordnen, sondern vielmehr unzweifelhaft der Körperpflege (vgl. die Stellungnahme vom 1. Oktober 2024; IV-Akte 242).