Dies widerspricht den im Bericht F____ gemachten Ausführungen, insbesondere der Angabe, die Patientin sei in den ADLs selbstständig (Erwägung 4.10.2. hiervor) und auch den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort gemachten Ausführungen, wo es denn auch nur um das erforderliche Ordnen der Kleider gegangen war (vgl. Erwägung 4.9.5. hiervor). Diesbezüglich stellte die Abklärungsperson denn auch zutreffend klar, im Rahmen des letzten Abklärungsgespräches habe die Versicherte keine Schwierigkeiten bekundet, sich mithilfe des Closomats zu reinigen.