Allabendlich werde die Hautkontrolle von Verwandten durchgeführt. Nach dem Duschen werde die Inspektion durch eine externe Hilfsperson wahrgenommen (vgl. S. 3 des Berichtes). Dies widerspricht den im Bericht F____ gemachten Ausführungen, insbesondere der Angabe, die Patientin sei in den ADLs selbstständig (Erwägung 4.10.2. hiervor) und auch den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort gemachten Ausführungen, wo es denn auch nur um das erforderliche Ordnen der Kleider gegangen war (vgl. Erwägung 4.9.5. hiervor).