Der Bericht der Ergotherapeutin vom 29. August 2024 (IV-Akte 233, S. 2 f.) ist nicht geeignet, Zweifel am Ergebnis der Abklärung vor Ort hervorzurufen. Darin wurde (als Aussage der Beschwerdeführerin) angeführt, in Bezug auf die Körperhygiene sei es der Patientin nicht mehr möglich, sich – auch mit bestehenden Hilfsmitteln wie dem Closomat – in ausreichendem Masse selbstständig zu reinigen. Minimale zurückbleibende Exkrementspuren um den Anus herum würden Entzündungen und Hämorrhoiden verursachen. Dies bedinge, dass die Patientin nach Verrichtung von Stuhlgang auf eine Nachkontrolle angewiesen sei. Allabendlich werde die Hautkontrolle von Verwandten durchgeführt.