Die angegebene Hilfsbedürftigkeit erscheine auch weder erforderlich noch nachvollziehbar. Es werde hierzu auch auf den Bericht F____ vom 2. Februar 2024 verwiesen (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes). 4.9.6. In Bezug auf den Bereich "Fortbewegung" gelte es zu beachten, dass die Versicherte in der Wohnung meist ohne Rollator mobil sei. Ausser Haus stehe für Strecken von wenigen hundert Metern ebenfalls ein Rollator zur Verfügung. Zudem stehe ein von der Invalidenversicherung finanzierter Elektrorollstuhl zur Verfügung, mit welchem die Versicherte im ganzen Stadtgebiet von Basel mobil sei. Im Übrigen fahre die Versicherte seit 2022 wieder Auto.