Was schliesslich den Bereich der Fortbewegung angeht, so war im Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2019 ausgeführt worden, die Versicherte gelange mit dem Rollstuhl derzeit nicht in das von ihr bewohnte Zimmer. Allerdings könne sie das Zimmer unter Zuhilfenahme ihrer Krücken betreten. Hilfe sei unmittelbar nach dem Sturz im September bis November 2019 erforderlich gewesen. Da die dreimonatige Übergangsfrist nicht erfüllt sei, werde dies unter dem Punkt der Fortbewegung nicht berücksichtigt. Bis September 2019 sei die Versicherte auch mit ihrem Auto mobil und unterwegs gewesen. Seit September 2019 seien nur kurze Strecken mit dem Auto möglich.