Wöchentlich müsse sie zwei- bis dreimal abgefangen werden, damit sie nicht stürze. Morgens benötige sie zum Aufstehen aus dem Bett Unterstützung in Form eines kurzen "Zuges" an ihren Armen (vgl. S. 3 f. des Abklärungsberichtes). 4.6.5. In Bezug auf den Bereich "Körperpflege" war dargetan worden, bis September 2019 habe bei der Gesichts- und Mundhygiene Selbstständigkeit bestanden. Auch die Haare seien von der Versicherten selbstständig gekämmt worden. Sie gebe an, dass sie nie geduscht habe, ohne dass jemand in der Wohnung gewesen wäre (keine Hilfe anrechenbar, da selbstständige Körperwäsche).