IV-Akte 5.3, S. 42 f.]). 4.6.2. Im Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 53) war nebst den Bereichen "Körperpflege" und "Fortbewegung" auch bezüglich "An- und Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Verrichten der Notdurft" ein relevanter Hilfebedarf festgehalten worden. 4.6.3. So war in Bezug auf den Bereich "An- und Auskleiden" ausgeführt worden, bis September 2019 sei der Versicherten das An- und Auskleiden selbstständig möglich gewesen. Zu diesem Zweck habe sie sich hingesetzt. Allerdings habe sie bereits seinerzeit ihre Kleider nicht selbst bereitlegen können, da ihr durch die Kopfbewegungen schwindelig geworden sei. Ihr Cousin habe Hilfe geleistet.