Insofern sei die Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund von Hilfsbedürftigkeit in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege und Fortbewegung) zugesprochen worden. 4.5.3. Im weiteren Verlauf war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades über einige Jahre hinweg immer wieder bestätigt worden (vgl. die Verfügung vom 20. Januar 2004 [IV-Akte 5.3, S. 36 f.] sowie die Mitteilungen vom 17. Januar 2007 [IV-Akte 5.3, S. 40 f.] und vom 7. August 2012 [IV-Akte 5.3, S. 42 f.]).