So führte er in Ziff. 1.3. des späteren Abklärungsberichtes vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 53, S. 2) aus, die Versicherte habe im Jahre 2002 ein Gesuch eingereicht. Ärztlicherseits sei seinerzeit vermerkt worden, dass der Hilfebedarf beim An- und Auskleiden nicht nachvollziehbar sei. Insofern sei die Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund von Hilfsbedürftigkeit in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege und Fortbewegung) zugesprochen worden.