Im Bereich Essen benötige sie regelmässig Hilfe beim Zerschneiden von Fleisch. Auch Brot abschneiden und Flaschen öffnen könne sie nicht mehr. Es fehle ihr an Kraft. Auch habe sie Probleme mit der Koordination. 4.5.2. Ein Hilfebedarf anerkannt worden war somit letztlich in den Bereichen der Körperpflege und der Fortbewegung. Gestützt auf die Ausführungen der Ärztin war der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hilfebedarf beim An- und Auskleiden verneint worden. Von diesem Sachverhalt ging denn auch der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin aus. So führte er in Ziff.