Im Revisionsfragebogen vom 21. Juli 1993 (IV-Akte 5.4, S. 88 f.), der von der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Telefonates vom 30. September 1993 mit der Beschwerdeführerin ausgefüllt worden war (IV-Akte 5.4, S. 86), war klargestellt worden, die Versicherte sei in den Bereichen "An- und Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" noch selbständig. Sie fahre nach wie vor Auto und sei somit bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen. Im Bereich Essen benötige sie regelmässig Hilfe beim Zerschneiden von Fleisch.