wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d). 4.4.2. Im Revisionsfragebogen vom 21. Juli 1993 (IV-Akte 5.4, S. 88 f.), der von der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Telefonates vom 30. September 1993 mit der Beschwerdeführerin ausgefüllt worden war (IV-Akte 5.4, S. 86), war klargestellt worden, die Versicherte sei in den Bereichen "An- und Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" noch selbständig.