Sinn und Zweck der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 43bis Abs. 4 AHVG (welche Bestimmung im Übrigen einschränkend auszulegen ist: BGE 137 V 162, 166 E. 3.2) ist es zu verhindern, dass die Versicherten beim Eintritt ins Rentenalter allein wegen der Ablösung der IV durch die AHV eine Leistungskürzung gewärtigen müssen (BGE 137 V 162, 165 E. 3.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_656/2012 vom 22. Mai 2013 E. 4.3). 3.5.2. Laut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit.