Damit ist vorliegend der Sachverhalt, wie er sich im April 2020 präsentierte, mit demjenigen vom Mai 2025 zu vergleichen. Denn der Mitteilung vom 15. September 2022 (IV-Akte 137) lag im Unterschied zur Verfügung vom 1. April 2020 (IV-Akte 68), die auf einer Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2019; IV-Akte 53) basiert hatte, keine umfassende Sachverhaltsabklärung zugrunde. 3.4.2. Hat jedoch eine hilflose Person bis zum Erreichen des Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt (Art. 43bis Abs. 4 AHVG). Sinn und Zweck der Besitzstandsgarantie gemäss Art.