ATSG) erhobene Beschwerde einzutreten. 3.3.2. Zur Beurteilung, ob die Revisionsvoraussetzungen vorliegend gegeben sind, ist der Sachverhalt zu vergleichen, wie er sich im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung mit materieller Prüfung des Anspruchs und rechtskonformer Sachverhaltsabklärung präsentierte, mit jenem bei Herabsetzung der Hilflosenentschädigung (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Damit ist vorliegend der Sachverhalt, wie er sich im April 2020 präsentierte, mit demjenigen vom Mai 2025 zu vergleichen.