Die Beschwerdeführerin zeigt sich einverstanden mit einem Verzicht auf Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines Einspracheverfahrens (Eingabe vom 9. März 2026). 1.4. Unter diesen Umständen erschiene eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Würdigung der Vorbringen als prozessualer Leerlauf, weshalb davon abzusehen ist. Damit ist auf die im Übrigen rechtzeitig (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhobene Beschwerde einzutreten.