Das Vorbescheidverfahren dient folglich (ebenfalls) der Wahrung des Gehörsanspruches (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.2.). 1.3.3. Vorliegend konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des durchgeführten Vorbescheidverfahrens zur Sache äussern. Ausserdem vermochten sich die Parteien im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu äussern. Die Beschwerdeführerin zeigt sich einverstanden mit einem Verzicht auf Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines Einspracheverfahrens (Eingabe vom 9. März 2026).